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Bürgschaftsübernahme
Inhaltsverzeichnis
Eine Bürgschaftsübernahme kann bei Darlehen als zusätzliche Kreditsicherheit dienen. Sie kommt insbesondere infrage, wenn die Bonität oder die vorhandenen Sicherheiten des Kreditnehmers dem Kreditgeber nicht ausreichen. Eine Bürgschaft kann dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Kreditvergabe erhöhen und die Konditionen im Einzelfall beeinflussen. Für den Bürgen entsteht jedoch ein eigenständiges und unter Umständen erhebliches Haftungsrisiko.
Definition: Was ist eine Bürgschaftsübernahme?
Bei einer Bürgschaftsübernahme verpflichtet sich eine dritte Person, der Bürge, gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger nach §§ 765 ff. BGB. Die Haftung ist grundsätzlich akzessorisch: Bestand und Umfang der Bürgschaft hängen von der gesicherten Hauptschuld ab. Grundsätzlich ist eine schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich; für Bürgschaften eines Kaufmanns im Rahmen seines Handelsgewerbes gelten Besonderheiten. Der Haftungsumfang kann als Höchstbetrag begrenzt werden. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, geht dessen Forderung grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Bürgen über, sodass dieser beim Hauptschuldner Rückgriff nehmen kann.
Arten der Bürgschaftsübernahme
Die Bürgschaftsübernahme umfasst verschiedene Formen. Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Bürge grundsätzlich erst in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger den vereinbarten Ausfall nachweist, etwa nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge regelmäßig auf die Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger muss dann nicht zuerst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstrecken, bevor er den Bürgen wegen einer fälligen Forderung in Anspruch nimmt. Weitere Hintergründe bietet die Seite Basiswissen zu Kredit und Sicherheiten mit einer kompakten Einordnung. Daneben kommen in der Praxis die Höchstbetragsbürgschaft mit einer summenmäßigen Begrenzung, die befristete Bürgschaft mit zeitlicher Limitierung sowie Mitbürgschaften vor, bei denen mehrere Bürgen dem Gläubiger grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften. Weit gefasste Globalbürgschaften können auch künftige oder wechselnde Forderungen erfassen und sollten deshalb hinsichtlich Anlass, gesicherter Forderungen und Haftungshöhe besonders genau geprüft werden.
Wie funktioniert eine Bürgschaftsübernahme?
Eine Bürgschaftsübernahme erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Der Bürge wird dadurch nicht selbst zum Kreditnehmer, haftet aber im vereinbarten Umfang für die gesicherte Verbindlichkeit. Ob und wann der Gläubiger ihn in Anspruch nehmen darf, richtet sich insbesondere nach der Bürgschaftsart, der Fälligkeit der Hauptforderung und den vertraglichen Bedingungen. Vor Vertragsschluss prüfen Kreditgeber regelmäßig auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen.
Im Bürgschaftsvertrag sollten Art der Bürgschaft, gesicherte Forderungen, Haftungsobergrenze, eine mögliche Laufzeit sowie vereinbarte Informationsrechte eindeutig festgelegt sein. Die Haftungsobergrenze sollte erkennen lassen, ob neben der Hauptforderung auch Zinsen, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten erfasst werden. Wird der Bürge in Anspruch genommen, kann er grundsätzlich Einreden geltend machen, die sich aus der Hauptschuld ergeben; bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft steht ihm jedoch regelmäßig die Einrede der Vorausklage nicht zu. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung grundsätzlich auf ihn über. Der daraus entstehende Rückgriffsanspruch ist wirtschaftlich allerdings nur werthaltig, wenn der Hauptschuldner tatsächlich zahlen kann.
Vor- und Nachteile für Kreditnehmer und Bürgen
Eine Bürgschaft kann eine Finanzierung ermöglichen oder deren Konditionen beeinflussen, wenn sie das Ausfallrisiko des Kreditgebers tatsächlich verringert. Eine Kreditzusage oder einen bestimmten Zinssatz garantiert sie nicht. Für die Einordnung der Konditionen kann ein Vergleich von Konditionen und Angeboten im aktuellen Marktumfeld hilfreich sein. Dabei sind nicht nur die Monatsrate, sondern insbesondere effektiver Jahreszins, Laufzeit, Gesamtbetrag und die verlangten Sicherheiten gegenüberzustellen. Maßgeblich sind außerdem eine transparente Begrenzung des Haftungsumfangs, die passende Bürgschaftsart und eine klare Dokumentation aller Bedingungen.
Vorteile:
- Eine Bürgschaft kann Personen den Zugang zu einer Finanzierung ermöglichen, wenn Einkommen, Bonität oder andere Sicherheiten allein für die Kreditentscheidung nicht ausreichen.
- Sie verschafft dem Gläubiger eine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit und kann dadurch das bewertete Ausfallrisiko senken.
- Die zusätzliche Sicherheit kann im Einzelfall zu günstigeren Kreditkonditionen beitragen. Ob dies tatsächlich geschieht, zeigt erst der Vergleich eines Angebots mit und ohne Bürgschaft.
- Sie kann eine dingliche Sicherheit ersetzen, wenn der Kreditgeber dies akzeptiert. Für den Bürgen ist sie jedoch nicht deshalb risikolos oder automatisch kostengünstiger.
- Ein Höchstbetrag und eine sachliche oder zeitliche Begrenzung können das Haftungsrisiko besser bestimmbar machen als eine unbeschränkte Bürgschaft.
Nachteile: Vor einer Bürgschaft sollten Bürgen prüfen, ob sie die mögliche Zahlung aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen könnten, ohne ihre laufenden Verpflichtungen zu gefährden. Weitere Hinweise zu Bonität und SCHUFA erläutern die Zusammenhänge. Eine Bürgschaft ist nicht automatisch mit einem negativen Bonitätsmerkmal gleichzusetzen, kann aber bei einer späteren Kreditprüfung als bestehendes finanzielles Risiko berücksichtigt werden. Vereinbarungen zu Haftungsobergrenze, Laufzeit und Informationen über Zahlungsstörungen verbessern die Transparenz, beseitigen das Haftungsrisiko jedoch nicht.
- Der Bürge kann bei Zahlungsproblemen des Hauptschuldners bis zur vereinbarten Haftungsgrenze in Anspruch genommen werden. Je nach Vertrag können neben der Hauptforderung auch Zinsen und Rechtsverfolgungskosten anfallen.
- Die Übernahme einer Bürgschaft kann den finanziellen Spielraum des Bürgen einschränken und bei zukünftigen eigenen Finanzierungen in die Bewertung seiner wirtschaftlichen Belastbarkeit einfließen.
- Bei mehreren Bürgen kann der Gläubiger einen einzelnen Mitbürgen grundsätzlich bis zur geschuldeten Gesamtsumme in Anspruch nehmen. Ein interner Ausgleichsanspruch gegen weitere Bürgen schützt nicht davor, zunächst selbst zahlen zu müssen.
- Der Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner verhindert keinen Verlust, wenn dieser zahlungsunfähig ist oder kein pfändbares Einkommen beziehungsweise Vermögen besitzt.
- Die Inanspruchnahme kann zu Konflikten im familiären oder geschäftlichen Umfeld führen, insbesondere wenn Zahlungsprobleme nicht frühzeitig offengelegt wurden.
Vor der Übernahme sollten potenzielle Bürgen deshalb nicht nur darauf vertrauen, dass der Hauptschuldner voraussichtlich zahlen wird. Entscheidend sind der genaue Umfang der gesicherten Forderungen, die Bürgschaftsart, der Höchstbetrag, die Laufzeit und mögliche Beendigungsvoraussetzungen. Ebenso wichtig ist ein realistischer Rückzahlungsplan des Kreditnehmers. Unklare oder sehr weitreichende Erklärungen sowie Bürgschaften, die den Bürgen wirtschaftlich offensichtlich überfordern, erfordern eine besonders sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Prüfung. Eine Bürgschaft ist erst dann nachvollziehbar begrenzt, wenn der Bürge erkennen kann, unter welchen Umständen er in welcher Höhe in Anspruch genommen werden kann.
- Stand: 12.09.2026
- Zuletzt aktualisiert von: Manuel Fuchs
- Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
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